Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neuenjahrsspan

Neuenjahrsspan

, m.

zum Grdw. vgl. DWB. X 1 Sp. 1864
Kerbholz (I), auf das zu Neujahr (I) vermögensrechtliche Angaben eingeschnitten werden
  • mit ... machung und beschreibung des heilgenabent- und neuenjahrsspan ... soll es ... wie bishero der gebrauch gewest, gehalten werden
    1565 Steiermark/ZKulturg. 5 (1898) 300 Anm.
unter Ausschluss der Schreibform(en):