Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neuerung

Neuerung

, f.

vgl. Neuigkeit

I Veränderung des bisherigen Rechts- oder Besitzstandes, insb. Erhöhung von Abgaben, Steuern und Diensten
vgl. Neuung (I)
  • beschwerliche neuerung 
    15./16. Jh. NürnbRatsbrf. 217
  • erkennen [die Gerichtsmänner], das sy unserm ... hern zu fronen schuldig sin. aber sy beclagen sich, daß sy mit nuwerung beschwert werden
    1496 KirchheimW. 214
  • nuwerung [des Ellenmaßes]
    1533 KonstanzWirtschR. 57
  • seien die undertanen gedrongen worden, irem junkern ein langen zaun umbs schloß zu machen ... alles in frone, das auch ein neuerung 
    1539 BadW. 236
  • der schulthais soll geloben ... kein neuwerung und beschwerunge zu machen
    Mitte 16. Jh. Alemannia 30 (1903) 119
  • daß sie bey ... iren alten possessionen ... recht vnd gerechtigkhaiten, darbey dan mein ... herr sie bleiben zů lassen, vnd kain newerung gegen inen fürzůnemmen, zugesagt ... von mihr geschützt ... werden solten
    1568 Schauberg,Z. 2 (1847) 135
  • des centrichters verrichtung soll sein, das er ... achtung ... geben solle, das in centsachen kein neurung eingeführt ... werde
    1614 WürzbZ. I 1 S. 483
  • ihro fürstl. durchl. edicta, welche dem alten stylo gemäss eingerichtet werden sollen, allerding interpretiret und damit alle sorgliche neuerung abgestellet werden ... soll
    1701 Greverus,GMecklJagdr. 61
  • keine neuerung noch schmaͤhlerung
    1759 Cramer,Neb. XIII 39
II Wechsel im Amt
  • [die Ablegung des Bürgereides] aller jerclich ie uff sant Goͤrien tag, so diu nuͥwerung geschiht, ie geschehen sol
    1376/1445 UlmRotB. Art. 192
  • sie [Messerer] solten mit irer brüderschaft des ortes keine neuerung oder straf furnemen
    1511 Schoenlank,NürnbGesellenw. 366
III Erneuerung
  • der newerung dess aydts soll bis auf den tag, so die comissarien ansetzn werdn, angestellt und suspendiert sein
    1510 UrkSchwäbBund. II 40
IV neues Vorbringen in einem Verfahren; auch die Handlung einer Partei oder eines Richters, die geeignet ist, den Erfolg einer Appellation zu verhindern (in der neulat. Rechtssprache: attentatum)
  • es wirdet ... auch das, so nach erganngem vrteil vnd vor der appellation, gehanndlt wirdet, attentata vnd neúerung gehayssen
    1520 BairGO. 78r
  • wo aber der partheien aine ... ainiche neuerung einfuerten, dieselb newerung hat die widerparthei wol macht ... punctweiss ... zu verantworten
    1528 ZeigerLRb. 83
  • wölcher gegen dem anndern newerung fürnimpt und der annder thail erpuit sÿch rechtz darbeÿ und der wuerde mitt der newerung fürfarn, der soll an ailf pfunnd pfenning gestrafft werden
    1550 Stat. von Waldsee Art. 180/DRWArch.
  • ob nit der welcher der foede gut an andere gerichten und obrigkeiten anspricht, und neuerung sucht das verbuͤssen solle
    1554 Cramer,Neb. XIII 157
  • solte das [Information des Richters erster Instanz von der Einlegung eines Rechtsmittels] vnderlassen, vnd von dem vnderrichter ... mit volnstreckung der vrthel fürgefarn werden, dasselbig, ... soll nit für ... newerungen geachtet ... sonder biß zů eroͤrterung der hauptsach ... eingestelt werden
    1555 WürtLR. 1555 S. 95
  • so ein parthei gegen der andern etwas newerung in hangendem rechten fürgenommen hett, also dass die güter, umb die geklagt ... würd, anders dann die klag odder antwort der sach ergriffen hette, so sollen auff des jenen anruffen, dem zuwider ... solch newerung beschehen were, dieselben newerung ... abgethon und die sach in ir vorig ... standt ... gesetzt werden
    1558 Gobler,StatB. 28
  • [Übschr.:] daß in hangendem rechten kein thaͤtliche newerung fuͤrgenommen soll werden
    1571 SolmsGO. 25v
  • doctor N.F. als anwald ... hat ... ein ... product eingelegt, so er vberschrieben, anzeigung vnd verantwortung der neuwerungen 
    1574 Frey,Pract. 270
  • klagender anwalt ... bittet die [Verzichtserklärungen des Beklagten] zu verlesen, auch nochmalen zu erkennen ... vnd wofern keine neuerung komme, so wölle er es zu recht gesetzt haben
    1631 ZWirtFrk. 4 (1856/58) 247
  • soviel die neuerung anlanget, sollen die advocaten und procuratores [zur Beschleunigung des Verfahrens] ... erinnert seyn, wann in des gegentheils letzten schriften etwas neues in facto vorgebracht worden, daßelbe ... muͤndlich ... oder ... schriftlich mit moͤglichster kuͤrze, ohne anfuͤhrung fernerer rechtsgruͤnde und anderen neuerungen in facto, vorzubringen
    1634 Lahner,Samml. 292
  • setzen wir, dass ... so wenig in der supplication oder revision als der darauf ervolgten gegenrevisionschrift nicht neues vorgebracht oder, da es vorgebracht, nicht in acht genomben, sondern gänzlich als ein neuerung verworfen werden solle
    1637 Fellner-Kretschmayr II 503
  • wann duplicans [Beklagte] eine neuerung allein in ein oder andern puncto eingebracht, und der gegentheil daruͤber wolte gehoͤrt werden
    1700 CAustr. III 46
  • nach eingewandter appellation ist keine neuerung vorzunehmen, ... als dadurch vom richter und den partheyen ein strafbares attentatum begangen wird
    1738 Hayme 744 [vgl. Dig. 49,7]
  • ueberhaupt werden attentaten alle von jemand unternommene handlungen genennet, welche der andere als eingriffe in seine gerechtsame und als neuerungen, ihme nachtheilig, vor unrechtmaͤßig ansiehet
    1753 Hellfeld I 338
  • in keiner dieser [bei Gericht eingereichten] schriften soll ein geschichtsumstand, oder ein beweismittel angefuͤhret werden, welches vor dem ergangenen urtheile nicht beygebracht worden ist, widrigens soll auf eine solche neuerung nicht ... ruͤcksicht getragen werden
    1781 ÖstAGO. § 174
  • novorum, wodurch neuerungen, die sich waͤhrend dem proceß ereignen, zur anzeige kommen
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 497
V Umwandlung einer Verbindlichkeit
vgl. Novation
  • welcher glaubinger ... mit seinem schuldner in ein novation und neuerung ... eingehet
    1573 NÖLTfl. III 124 § 1
  • neuerung ist bey ubernehmung oder tilgung einer schuld die veraͤnderung der vorhergehenden verpflichtung
    1738 Hayme 743 [vgl. Dig. 46,2,29]
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):