Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): neuerwählt
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neuerwählt
, adj.
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neu oder von neuem in ein Amt gewählt
- dem nüerwölten herrn burgermaisterum 1600 BadHeimat 46 (1966) 66
- das ... neuerwehlete ... bäbstliche heyligkeit und die rhomisch keyserliche majestät ... alles dasjhenig, so zu ... der gantzen christenheit wolfarth ... dienlich ... in iren regierungen befurdern ... mögenn1566 WürzbDiözGBl. 27 (1965) 105
- bei coronation des neuerwehlten abbats1616 ZWestf. 98/99, 1 (1949) 33
- sollen die jura conuiuii, welche ein new erwehlter rhatts verwandteer mit 25 gulden zu zahlen pflegt, gentzlich abgeschafft sein1646 NrhAnn. 163 (1961) 39
- bey negstvergangener rahtswahl neuerwehlter bürgermeister1705 Deus,HerrenSoest 226
- daß eine ... zunft ... bey einem jewilig neuwerwählten fürsten ... umb bestätigung ihres libells sich ... melden ... solle1764 SGallenOffn. I 78Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- der neuerwählte fürst1779 WürzbDiözGBl. 24 (1962) 250
- zu den ... churfuͤrstlichen vorrechten gehoͤren ... das recht, collegialschreiben an den neuerwaͤhlten kayser zu erlassen1800 RepRecht V 203Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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