Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): neuerwählt

neuerwählt

, adj.

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neu oder von neuem in ein Amt gewählt
  • dem nüerwölten herrn burgermaister
    um 1600 BadHeimat 46 (1966) 66
  • das ... neuerwehlete ... bäbstliche heyligkeit und die rhomisch keyserliche majestät ... alles dasjhenig, so zu ... der gantzen christenheit wolfarth ... dienlich ... in iren regierungen befurdern ... mögenn
    1566 WürzbDiözGBl. 27 (1965) 105
  • bei coronation des neuerwehlten abbats
    1616 ZWestf. 98/99, 1 (1949) 33
  • sollen die jura conuiuii, welche ein new erwehlter rhatts verwandteer mit 25 gulden zu zahlen pflegt, gentzlich abgeschafft sein
    1646 NrhAnn. 163 (1961) 39
  • bey negstvergangener rahtswahl neuerwehlter bürgermeister
    1705 Deus,HerrenSoest 226
  • daß eine ... zunft ... bey einem jewilig neuwerwählten fürsten ... umb bestätigung ihres libells sich ... melden ... solle
    1764 SGallenOffn. I 78
  • der neuerwählte fürst
    1779 WürzbDiözGBl. 24 (1962) 250
  • zu den ... churfuͤrstlichen vorrechten gehoͤren ... das recht, collegialschreiben an den neuerwaͤhlten kayser zu erlassen
    1800 RepRecht V 203
unter Ausschluss der Schreibform(en):