Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): neuerworben
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, adj.
neu hinzu gewonnen
- alte stamm- oder neuerworbene lehen1599 NÖLREntw. V 16 § 12
- von dem vorzugsrechte der toͤchter vor den stammagnaten in den neuerworbenen guͤtern1807 Weber,Lehnr. I 359Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
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