Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): neugeehelicht

neugeehelicht

, adj.

nach einer anderen Person geehelicht
  • wird ... zugesagt, daß ... die neugeehlichte person [eines überlebenden Ehegatten] ... der abgestorbenen freiheit genießen [soll]
    1682 ZRelGeistesg. 5 (1953) 67