Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neujahrbrot
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, n.
wie Neujahr (II)
- soll er [Großweibel] allen burgeren ohne lohn die both versëhen, gleichergestalten den fröndten, so imme die ... neüwjahr-brodt geben1690 MellingenStR. 425Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"