Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neujahrbrot

Neujahrbrot

, n.

wie Neujahr (II) 
  • soll er [Großweibel] allen burgeren ohne lohn die both versëhen, gleichergestalten den fröndten, so imme die ... neüwjahr-brodt geben
    1690 MellingenStR. 425