Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neujahrsgabe

Neujahrsgabe

, f.

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wie Neujahrgeld 
  • andere neüwenjahrsgaaben, die ... von einichen amptleüthen nach altem ... herkommen entrichtet werden, bleiben ... in übung
    1698 BernStR. VII 1 S. 575
  • [sind] die ... accidentien und neuejahrsgaben gänzlichen abzuschaffen
    1717 Fellner-Kretschmayr III 249
  • was einem kinde zu ... neu-jahrs-gaben geschenket wird, bleibet sein eigen
    1726 LeiningenErbfO. 845
  • als ein neü jahrs gaab ist denen h.h. capitularen ausgegeben worden wie folgt
    1744 ThurgauBeitr. 94 (1957) 19