Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neujahrsgeld

Neujahrsgeld

, n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
zu Neujahr (I) fälliger bzw. entrichteter Geldbetrag als Abgabe oder freiwilliges Reichnis, oft als fester und nicht unerheblicher Teil der Besoldung
  • [zugehorunge und felle] von nuwen jarsgelde by 50 sex 31 gr.
    1440/43 NMittThürSächs. 12 (1869) 471
  • [ein jeder] bezalender schuler soll seinem schulmaister ... newjar gellt ... zu geben schuldig [sein]
    1505 Straßburg/Nyström,Schul. 166
  • der capellnparthey neuejhargellt 
    1586 Smijers,Hofmusik I 178
  • dass ich ... ain ganzes jar nit mehr [gegen meinem vorfar] für ... hauszinss, neujarsgelt und dergleichen ... als ... fl. 50 mehr ... gehabt [habe]
    1608 ZSchwabNeuburg 23 (1896) 67
  • daß wir ... M.S. ... das gerichte ... zur rechten mann-lehn, davon er ... zweene guͤlden drey gr. erbzinnß und drey gr. neu-jahr-geld ... jaͤhrlichen zinnsen ... soll, geliehen haben
    1617 Klingner I 233
  • das new jahrgeldt ... solte zu eines jeden schulers arbitrio gestellt sein
    1626 Straßburg/Nyström,Schul. 166
  • [die Zunftgerechtigkeit] ward ihme [und dem Bruder] bewilligt, doch daß ein jeder für die ernewerung bezahle 5 lb und die e. zunfft mit wax- und newenjahrsgeltern erhalten solle
    1674 Koelner,BaselSchlüssel 419
  • für ... seine ... dienste ... wir ihm ... verstatten, die hergebrachte neujahrs-gelder ... anzunehmen
    1709 ActaBoruss.BehO. I 88
  • wollen se. königl: majestaet dero licent-bediente ... bey ihrem in partem salarii genoßenen neu jahr geldern gelaßen ... haben
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 206
  • wie ... auch derselbe [Geheime Rat] ad dies vitae von seinem ... gehabten tractament jährlich 4000 thlr. und aus denen neujahrsgeldern 2000 thaler ... behalten [soll]
    1731 ActaBoruss.BehO. V 1 S. 280
  • wollen wir, dass ... [Kinderreiche] nur die hälfte des sonst gewöhnlichen schul- und dahin mit zu rechnenden ... neu-jahrs-geldes zu erlegen ... schuldig seyn
    1747 SchleswHSchulO. 120
  • bei ... strafe haben sie [Kanzleibeamte] ... von niemanden geschenke zu nehmen ..., sondern sich mit ihrem tractament, dem willkürlichen neujahrsgelde und denen ... festgesetzten sportuln zu begnügen
    1756 ActaBoruss.BehO. X 545
  • da niemanden in B., außer den nachtwaͤchtern ... gestattet ist, ein sogenanntes neujahr-geld ... einzufordern
    1791 BrschwWolfenbPromt. VI 104
  • wo sie [die Juden] ... bei ihrer aufnahme, ein schutz- losungs- oder consensgeld, nebst den neujahr- und meßgeldern, als kanzleigebuͤhren, zu bezahlen haben
    1793 Lang,Steuerverf. 200
unter Ausschluss der Schreibform(en):