Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neujahrsgeschenk

Neujahrsgeschenk

, n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
wie Neujahrgeld 
  • sollen ... alle ... newe jahrs geschenke ... verbotten seyn
    1619 FriedbergGBl. 15 (1940) 116
  • es sol sich auch kein ... forst-bedienter ... unterstehen, von denen angesessenen hirten, schäfern ... einig so genantes neu-jahr-geschencke an gelde, getreide bier oder flachs zu nehmen
    1687 CJVenatorio-Forest. III 308
  • [die Ausrüstung für den Besuch der Ritterschule] muß ein jeder ihm selbst schaffen wie denn auch von niemanden neu-jahrsgeschencke ... zu fordern, oder zu geben
    1688 Wolfenbüttel/SchulO.(Vormbaum) II 737
  • se königl. mayestät [haben] die ... neu jahrs- ... geschencke ... gäntzlich verbohten
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 198
  • sollen sie [Forstbediente] nicht befugt seyn, von denenselben [Hirten] einig ... neu-jahrs-geschenk an gelde oder [in Naturalien] ... zu fordern
    1743 HalberstProvR. 209
  • soll ... dem gesinde keineswegs nachgelassen seyn, uͤber den gesetzten lohn ... neu-jahrs-geschencke ... mit einzudingen
    1744 AltenburgSamml. I 509
  • wird ... generaliter verordnet, daß die ... zur gewohnheit gewordene ... neujahresgeschenke kein recht noch der herrschaft obliegende schuldigkeit sein
    1746 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 315
  • daß alle heimliche nebenversprechungen von ... neujahrs- oder weihnachtsgeschenken uͤber das gewoͤhnliche lohn unstatthaft seyn
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 294
  • die verwuͤnschten neujahrsgeschenke der apotheker ... sollten ... ganz verbothen werden
    1798 RepRecht II 157
unter Ausschluss der Schreibform(en):