Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): neulos
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neulos
, adj., meist subst.
auch neuloß
Bez. für diejenigen, die in den Dörfern der Reichsstadt Heilbronn (durch Erwerb des Gemeindsrechtes oder Heirat) als Gemeindsleute neu hinzugekommen sind
Bez. für diejenigen, die in den Dörfern der Reichsstadt Heilbronn (durch Erwerb des Gemeindsrechtes oder Heirat) als Gemeindsleute neu hinzugekommen sind
zu
1Los (III)
- ein neulos sole ... schweren, das sie wöllen burgermeister und rate der stat H. mit ihrer leibaigenschaft gehorsam sein1563 Knapp,BeitrRWG. 69
- 1585 Knapp,BeitrRWG. 8 Anm. 2
- meiner herren leibaigene und neuloße1633 WürtVjh.2 4 (1895) 80
- wie dann auch insgemein alle, so das burgerrecht auf den dörfern suchen und annehmen, von alters hero neulosen genannt werden1666 Knapp,BeitrRWG. 72
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