Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): neulos

neulos

, adj., meist subst.

auch neuloß 
Bez. für diejenigen, die in den Dörfern der Reichsstadt Heilbronn (durch Erwerb des Gemeindsrechtes oder Heirat) als Gemeindsleute neu hinzugekommen sind
  • ein neulos sole ... schweren, das sie wöllen burgermeister und rate der stat H. mit ihrer leibaigenschaft gehorsam sein
    1563 Knapp,BeitrRWG. 69
  • 1585 Knapp,BeitrRWG. 8 Anm. 2
  • meiner herren leibaigene und neuloße 
    1633 WürtVjh.2 4 (1895) 80
  • wie dann auch insgemein alle, so das burgerrecht auf den dörfern suchen und annehmen, von alters hero neulosen genannt werden
    1666 Knapp,BeitrRWG. 72