Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neunergericht
Artikel davor:
Neuland
(Neulände)
neuländig
neulos
(Neumäre)
neun
Neun
(Neunbuße)
Neuner
Neunerbürgermeister
Neunergericht
, n.
auch Neunengericht
aus neun Mitgliedern bestehender Gerichtshof
aus neun Mitgliedern bestehender Gerichtshof
- haben sy zwei gericht zuo Schweiz; das ein wirt das neuner-gericht genennet und sitzt der amman selbs zuo gericht; dise sprechen umb erb und eigen, umb zuoreden und frefel1577 SchweizId. VI 365Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- von bestellung des neuner gerichts, bey statt, und amt Boͤblingen1696 Reyscher,Stat. 390 Anm.Faksimile (ca. 180 KB)
- das zweyte gericht [in Luzern] ist das neuner-gericht. in solchem hat der alte schultheiß den vorsiz und die umfrage. seine beysizer sind 3. kleine und 4. grosse raͤthe, nebst einem aus der buͤrgerschaft1766 Fäsi II 44Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das neunergericht urtheilt über rechtsfragen, welche ehre und guten namen betreffen; über erbstreitigkeiten; über hag und march, steg und weg1817 HdbSchweizStaatsR. 260Faksimile (ca. 365 KB)
Artikel danach:
Neunerglocke
Neunerschilling
(neunfalt)
Neungeld
(neungilde)
Neungut
Neunkreuziger
Neunling
Neunmann