Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neunerglocke
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(Neumäre)
neun
Neun
(Neunbuße)
Neuner
Neunerbürgermeister
Neunergericht
Neunerglocke
, f.
Nachtglocke, die abends um neun Uhr läutet
- es soll fürter nyemans vff deheiner trinckstuben oder geselschafften, deheinerley spil thun, noch dem die nünerglock vßgelütet wurt1487 Alsatia 1834/84 S. 248
- welcher nach der neuner- oder nachtglocken ... wein heraus zum zechen gibt, der ist ein guldin verfallen1574 WürtLändlRQ. III 34
- es soll auch niemand ... kain nacht lenger sitzen, zören, spilen ..., nachdem die narren- oder neuner-glock geleutt würt1574 WürtLändlRQ. III 30
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