Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neunerschilling
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neuländig
neulos
(Neumäre)
neun
Neun
(Neunbuße)
Neuner
Neunerbürgermeister
Neunergericht
Neunerglocke
Neunerschilling
, m.
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Schillingmünze im Wert von urspr. neun Pfennigen
- setzt man die neunerschilling zu 10 ₰1479 NürnbChr. IV 357
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(neunfalt)
Neungeld
(neungilde)
Neungut
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