Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neunling
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Neuner
Neunerbürgermeister
Neunergericht
Neunerglocke
Neunerschilling
(neunfalt)
Neungeld
(neungilde)
Neungut
Neunkreuziger
Neunling
, m., auch n.
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ein Fruchtmaß: neun Garben, wobei auch die zehnte (Zehntgarbe) mitgezählt sein kann, vgl. SchwäbWB. IV 2016
vgl.
Mandel (I)
- 12 neünling frucht ungefehr von 7 morgen zu zehenden1605 KirchheimW. 136
- ein neunling frucht1614 KirchheimW. 204
- auf welches ihme [schüz] nach gelegenheit der zeit von den früchten biß auf einen neünling und von dem habern ein halber neünling abgefolgt worden1685 EberbMosbW. 184
Artikel danach:
Neunmann
(Neunmännchen)
Neunmarkstaler
Neunnachter
(neunschatz)
(neunspeiche)
neunte
Neunte
Neunteil