Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): neunte/Neunte
Artikel davor:
(neungilde)
Neungut
Neunkreuziger
Neunling
Neunmann
(Neunmännchen)
Neunmarkstaler
Neunnachter
(neunschatz)
(neunspeiche)
neunte
, adj.
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die Ordinalzahl
in unterschiedlichen rechtl. Zusammenhängen
in unterschiedlichen rechtl. Zusammenhängen
- gyf hwa þonne ða teoðunge gelæstan nelle, ... fare þæs cynges gerefa tó ⁊ þæs biscopes ⁊ þæs mynstres mæssepreost, ⁊ niman unþances þæne teoðan dæl to þam mynstre, þe hit togebyrige, ⁊ tæcan him to ðam nigeðan dæle; ⁊ todæle man þa eahta dælas on twá [wenn nun einer die Zehnten, ... zu leisten sich weigert, (dann) ziehe (zu ihm) hin der Vogt des Königs und (der) des Bischofs und der Pfarrer der (berechtigten) Kirche, und (sie) nehmen für diese Kirche, der es zukommt, den Zehnten gegen seinen Willen fort und weisen ihn zum neunten Zehntel; und verteile man die (übrigen) acht Zehntel in zwei (Hälften)]959/62 Liebermann,AgsG. 198
- weret saeke, dat dar whe were von den frunden bis thom negedem ledde, die des [erue] begerde, die mochte sick dar wedder ankopen1363 Westfalen/GrW. III 153Faksimile (ca. 252 KB)
- were es, datz ein guͤt wurde geteilet, moͤchte ein mann das zusammen bringen mit koͤffen oder von toͤden, das sol man jm zuͤ eim rechten wide lihen, vnd begert das jeman an einen meier, so mag der das lihen vntz an die nu̍nte hand vnd git jede hand eine moß win1471 ZGO. 23 (1871) 422
- darup tho rechte ingebracht, men mote den mann ... dartho citiren und in de negende ladungen eßschen lathen1568 Bremen/Pufendorf IV app. 64Faksimile - in Google Books
- es solle kein wirt nach der neunten stund keinen wein auf die gassen ... geben, es wären dann kindbetterin oder kranken personen1698 HohenzollLO. 728
- wan er ... meine bauren zu K. frohnfrey halten und die neunte kriegsgarben von ihnen nit heischen wöll lassen17. Jh. FreibDiözArch. 5 (1870) 355
- soll diejenige wunde ... vor absolut lethal gehalten, und wieder den thaͤter die todes-straffe erkandt werden, wann nehmlich der blessirte den 9ten tag nicht erleben wuͤrde1717 CCMarch. II 3 Sp. 112Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
Neunte
, m. u. n.
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I
der Neunte, eine Abgabe
- episcopus de bonis temporalibus ... ab antiquo jure solvebat conventui ... redditus annuos, qui dicuntur der nuͥnde1280 StraßbUB. III 43
- welich ... jerlich korn, haber und wyngulte ... der kunig J. ... dem ... edeln ... J.v.M. ... verschriben, zu lehen gelihen und daselbst zu K. uff der [!] nunten beweiset hat1433 PublLux. 55 (1908) 64
- hait der keltermeister ... myr dyss jare gelieffert, vermytz dem nondt und zynss wynenn, 6 foidre drouffenn weynss1563/64 PublLux. 62 (1928) 133
II
das Neunte, neunter Teil der in einem Bergwerk gewonnenen Mineralien, als Abgabe, ua. als Erbstollengebühr
- das alle zechen ..., die kein steuer zu erbauunge des ... erbstollens gegeben haben ..., das neunde zu sturzen vorpflicht sein ßollen1530 GraupenBergb. 183
- brauchte aber der fuͤndige schacht deß stollns zu wasser und wetter, so soll er auch halb neundtes gebenJoachimsthalBO. 1548 II 102Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- so er [erbstolln] die erbschaͤchte erschlaͤgt und sein gerinn daruͤber bringt, so sol ihm das neundte unwegerlich folgen1548 ZinnbgwO. 120
- inn allen belehenten feldern, wo der stollen hinkumbt ... soll er das neundt haben1553 Zivier,SchlesBgw. 27Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- hetten die fundgrubner und massen einen tragstoll auf ihr eygen kosten ... so weren sie, im fall bemeldtes ertz ausserhalb deß erb-stollns vierung bricht, sie sich auch mit wasser und bergfoͤrdernus deß erbstollns nicht gebrauchen, kein neundes davon zu geben schuldig1605 Span,Bergurthel 164Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wegen des neundten, so sie am Rammelberge von wegen einer stollengerechtigkeit eine zeit langk behalten1624 ZHarz 2, 2 (1869) 46
- der zehendner soll sich ... erkundigen, ob sie von wegen ihrer gewercken einigen stollen und welchen das neundte zu geben schuldig1698 Span,Bergsp. 14Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die stoͤllner sollen nicht uͤber sich brechen, andern stollen das neunte dadurch zu enterben1772 NCCPruss. V 1, 2 Sp. 731Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- das neunte ist der neunte theil aller aus einer zeche geförderten erze, und andern mineralien, welche der zeche nach abzug des landesherrlichen zehent verbleiben1794 PreußALR. II 16 § 417