Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): neunundneunzig

neunundneunzig

, adj.

die Kardinalzahl
  • sie haben auch geteylt, das kein fryman keym hern zu R. mag entpfarn an keyn stadt in nwn vnd nwnzig jaren, an in die vier reichstette
    1380 Franken/GrW. III 522
unter Ausschluss der Schreibform(en):