Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): neunzehn/Neunzehn
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neunte
Neunte
Neunteil
Neunteilgut
Neunteilsteiger
Neuntelgefälle
Neuntemann
Neunter
(Neunteteil)
neunundneunzig
neunzehn
, adj.
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die Kardinalzahl
- darna sol man dem gotzhus huld thun, alle die uf 19 jar alt sind1344 Burckhardt,Hofr. 235Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
Neunzehn
, subst.
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die Mitglieder eines neunzehn Personen umfassenden Gremiums, auch meton.: Gremium?
- den nunzehen die uber den friden zů Elsasze gesetzet sint1317 MGConst. V 337Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH
- were oͧch daz die ... margrave ... daz nuͥt mochtent ufgerichten ane der nuͥnzehenre helfe ..., so sullent in die nunzehene mit dem friden beholfen sin1317 MGConst. V 338Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH