Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neunzehner
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Neunteil
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Neuntelgefälle
Neuntemann
Neunter
(Neunteteil)
neunundneunzig
neunzehn
Neunzehn
Neunzehner
, subst.
wie Neunzehn
- were oͧch daz die ... margrave ... daz nuͥt mochtent ufgerichten ane der nuͥnzehenre helfe ..., so sullent in die nunzehene mit dem friden beholfen sin1317 MGConst. V 338Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts dMGH