Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neusteuer
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, f.
eine besondere Steuer
- außgenommen ... denen imposten, welche in einer oder andern stadt (als zu Franckfurth die neu-steuer) zu befriedigung der creditorn auff das brauwerck geschlagen [werden]1683 CCMarch. V 1 Sp. 377Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
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