Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neustift
Artikel davor:
Neusasse
Neusatz
Neuschock
Neuschuld
Neuschurf
Neuschütte
Neusessing
Neusetze
Neu'ster
Neusteuer
Neustift
, Genus?
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I
auf Lebenszeit des Ausgebers (idR. eines Geistlichen, der über Güter, die zu seinem Unterhalt bestimmt sind, über seinen Tod hinaus nicht verfügen kann) verliehenes Nutzungsrecht an einem Wirtschaftsgut
vgl.
Leibrecht (I)
- den pacht auf lebenslang nennet der baier neu-stuͤft1758 Estor,RGel. II 625Faksimile (ca. 146 KB)
- als jahresertrag wird bey erbrecht, freystift und neustift 1/20 ... von der summe des letzten haupt- und nebenfalles ... angenommen1827 Rudhart,Finanzverw. 93Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
eine mit einer Neustift (I) verbundene Abgabe
- wir gäben im dann wider ... 3 sch. erung, siglgelt v. newstift1479 Indersdorf II 53Faksimile (ca. 377 KB)
- vnangesechen ob wol ainer altem gebrauch nach als ain freystiffter die neustifft gegeben1558 Peetz,VwStud. 369Faksimile - in Google Books
- die neustiften oder handlohn so einem erwirdigen convent zu Schaͤftlarn in gemeine pietantz gehoͤrig1571 Rockinger
- daß wann einiges von ein- oder anderen hof-urbarischen gut verstucktes item widerumb heimgeloͤst und mit dem haubt-gut consolidirt wirdet, die auf solch verstuckten theil geschlagen geweste neustuͤfft wuͤrcklich abgeschriben werden solle1721 Bluemblacher App. 8Faksimile (ca. 92 KB)
III
neues Gebäude
- wo ainer ain neusstüft in das wasser pauen will, wie ers soll anfahen1581 OÖsterr./ÖW. XIII 182
Artikel danach:
Neustiftsfall
(Neutag)
neutral
Neutralist
Neutralität
Neutralitätbrief
Neutralstand
Neuung
(Neuwachs)