Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neustift

Neustift

, Genus?

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I auf Lebenszeit des Ausgebers (idR. eines Geistlichen, der über Güter, die zu seinem Unterhalt bestimmt sind, über seinen Tod hinaus nicht verfügen kann) verliehenes Nutzungsrecht an einem Wirtschaftsgut
  • den pacht auf lebenslang nennet der baier neu-stuͤft 
    1758 Estor,RGel. II 625
  • als jahresertrag wird bey erbrecht, freystift und neustift 1/20 ... von der summe des letzten haupt- und nebenfalles ... angenommen
    1827 Rudhart,Finanzverw. 93
II eine mit einer Neustift (I) verbundene Abgabe
  • wir gäben im dann wider ... 3 sch. erung, siglgelt v. newstift 
    1479 Indersdorf II 53
  • vnangesechen ob wol ainer altem gebrauch nach als ain freystiffter die neustifft gegeben
    1558 Peetz,VwStud. 369
  • die neustiften oder handlohn so einem erwirdigen convent zu Schaͤftlarn in gemeine pietantz gehoͤrig
    1571 Rockinger
  • daß wann einiges von ein- oder anderen hof-urbarischen gut verstucktes item widerumb heimgeloͤst und mit dem haubt-gut consolidirt wirdet, die auf solch verstuckten theil geschlagen geweste neustuͤfft wuͤrcklich abgeschriben werden solle
    1721 Bluemblacher App. 8
III neues Gebäude
  • wo ainer ain neusstüft in das wasser pauen will, wie ers soll anfahen
    1581 OÖsterr./ÖW. XIII 182
unter Ausschluss der Schreibform(en):