Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): neutral
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neutral
, adj.
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keiner Partei zugehörig, unparteiisch
- hertzog W. ... hat sich in disem krieg also neutral gehaltenvor 1578 Schertlin(Schönhuth) 42
- soll sich niemand unterfangen von ... [einem] neutralen orte kommende ... fremde schiffe anzugreifen1682 KurbrandenbSeekriegsR. 153
- weil nun souveräne fürsten und staaten nicht nötig haben, sich wider willen in die streitigkeiten anderer zu mischen, so steht ihnen ... das recht zu, bei einem krieg ... neutral zu bleiben1757 RechtVerfMariaTher. 340
- krieges-declarationen ... kuͤndigen ... das maaß und ziel aufs genaueste an, und diese haben in den letzteren see-kriegen immer schaͤrfer und fuͤr das neutrale commercium eingeschraͤnkter gelautet1768 HambGSamml. VI 456Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- gleichwie nun ... die neutralitaͤt eine vollkommne unpartheylichkeit von seiten des neutralen stands erfordert1770 Kreittmayr,StaatsR. 40Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- güter und schiffe, welche von kapern weggenommen werden, sind erst für verloren anzusehen, wenn dieselben in einem feindlichen oder neutralen hafen aufgebracht worden1794 PreußALR. I 9 § 208
- bei einem reichskrieg ist es keinem stande erlaubt, neutral zu bleiben; jedoch pflegt das reich selbst den ständen, die der gefahr zu sehr ausgesetzt sind, zu erlauben, sich eine neutralität von den feinden auszubedingenum 1795 StaatsRHeilRömR. 82
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