Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neutralität

Neutralität

, f.

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Nichtbeteiligung an einem Krieg zwischen zwei oder mehreren Staaten, Unparteilichkeit (auch in Religionssachen), auch die vertragliche Vereinbarung darüber
  • von zweiung zwischen unserm heiligen vater dem babst [und] dem concilii, der neuͤtralitet und ander sach wegen
    1439 RTA. XIV 94 Anm. 2
  • [Buchtitel: J.W. Neumair v. Ramsla,] von der neutralitet vnd assistentz oder vnpartheyligkeit vnd partheyligkeit in kriegs zeiten [Erfurt 1620].
  • wan nun ihre kais. mt. mit ihnen eine solche neutralitet ... aufrichten solten
    1637 UrkBurgundKr. II 449
  • setzen ... wir, daß ... die von etlichen staenden angemaste unzulaeßige hochschaedliche neutralitaet ... gantz ... aufgehebt seyn solle
    1641 GeschichtlGrundbegr. IV 325
  • der magistrat und inwohner bemeldter stadt Zabern sollen die neutralitaͤt gantz genau halten, und solle dessen orts dem koͤniglichen kriegsvolck ... frey und sicherer paß gestattet werden
    1684 TheatrPacis I 244
  • neutralitaͤt, in der religion
    1740 Zedler 24 Sp. 388
  • die rechte des krieges erstrecken sich nur über den feind, nicht über einen dritten, der an dem kriege keinen anteil nimmt, sondern mit beiden kriegenden parteien im frieden leben will. diese beschaffenheit eines staats oder regenten wird die neutralität genannt
    1757 RechtVerfMariaTher. 340
  • die neutralitaͤt ist der zustand, da man mit beeden kriegfuͤhrenden maͤchten in freundschaft lebet, und an ihren zwistigkeiten keinen theil nimmt. ein jeder souverainer staat ist der neutralitaͤt berechtiget
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 39
  • bei einem reichskrieg ist es keinem stande erlaubt, neutral zu bleiben; jedoch pflegt das reich selbst den ständen, die der gefahr zu sehr ausgesetzt sind, zu erlauben, sich eine neutralität von den feinden auszubedingen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 82
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