Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nichtbittung
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, f.
Paraphrase von (exceptio) non impetratae actionis als der klagabweisenden Einrede, der Kläger habe einen anderen Klagegegenstand erbeten als den durch den Richter zugelassenen (Cod. Iust. 2,57,2)
- [Exzeptionen] eins teils dienen zu vorstoͤrunge vnd auffhebung der klagen vnd sachen, als exception, der vortrege, der bezalunge, oder der nicht bittunge, vnd dergleichen exception, die man nennet peremptorias, die den krieg gentzlich auffheben1561 Rotschitz 18vFaksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
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