Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nichtig

nichtig

, adj., adv.

auch gekürzt zu nichti 

I ohne Rechtskraft, auch: vernichtbar; häufig in formelhaften Verbindungen, zB. mit ab, kraftlos, null, tot, unbündig, unförmlich, ungültig, unkräftig, untüchtig, unverbindlich, widerrechtlich; nichtig erkennen, sprechen für ungültig erklären, aufheben, an sich selbst nichtig von Anfang an unwirksam
  • wollen wyr solchs crafftloiss vnde nichtig orteilt haben
    15. Jh. Kassel § 24
  • das solche vorschreibung noch abegang gnanter hertzogin, todt vnd nichtyg sein solde
    1511 GörlitzRatsAnn. I/II 149
  • wo auch darüber aynich rechtuerttigung vor ainem soͤlchen richter beschähen, die soͤllen nichtig vnnd vnkhrefftig sein
    1520 BairGO. 4v
  • darumb ist das gericht gantz nichtig, da der richter an des clegers, oder antwůrters stat stedt ... vnd braucht sich deren eins ampt
    1523 Köbel,GO. 10v
  • welcher schuldner sein guet verkhumert oder verändert zu betrug seiner glaubinger, dieselb handlung ist nichtig 
    1528 ZeigerLRb. 315
  • [bestimmte Rechtsgeschäfte] sollen craftlos, nichtig und von unwurden sein
    1538 SchlettstStR. 371
  • weil ... das erforschliche gerichte vielmals gebraucht, ... auch von richtern vielmals darinne geirret, vnformlich vnd nichtig furfaren, so wirdet denn solch gerichte krafftlos vnd nullum
    1541 König,Proz./DRWArch.
  • ain proceß, der von wegen vnderlassung gerichtlicher ordnung, an im selbs nichtig, ist gleich wol vnbündig
    1546 Perneder,Proz. 76v
  • densulvigen schall nene vorlatinge gestadet werden, ok de kop nichtig unde van keinen werden syn
    1557 HammerbrökerR. 119
  • wann betrug vrsach gibt dem kauff oder beschluß einigs handels, so ist derselb kauff, contract oder handel nichtig vnd vnbündig
    1558 Gobler,StatB. 43v
  • wo ... sich ... von diser kouffen ... wegen spenn zütrügen vnnd die selben mit recht ab vnnd nichtig bekennt wurden
    1572 Zürich/GrW. I 57
  • dat ... desulven [belevinge] alsdan in sick nichtig und unduchtig syn scolden
    1574 LünebZftU. 112
  • soe fern na rechtlicher ordenong nijt geschey, warde alle volgende handell, process und urtheill nijchtich unnd van onwerden
    1577? NijmegenStR. 452
  • da solch arrest gleich beschehe, soll derselbe an sich selbst nichtig und unkraͤftig sein
    1580 HadelnLR.(Pufendorf) II 24
  • sollen ... alle contraͤct, darauß suͤnde schand und ergernuß ervolgen mag, an innen selbst nichtig und craftloß sein
    1599 NÖLREntw. II 20 § 6
  • daß in sachen ein namhafte summen an gelt ... antreffent, von den vrtheilen ... niemands ... nicht dingen, waigern, appellirn, nichtig sprechen, supplicirn noch reducirn ... sol
    1599 OPfalzLO. 163
  • söllen doch gethane khöüff vnd verkhöüff vngültig, krafftloß vnd nichtig syn
    1602 FrutigenStatR. 205
  • sollte derselb sein vermessner contrackt ... cassirt, nichtig, tod und ab sein
    1605 SGallenOffn. I 54
  • null und nichtig 
    1677 Moser,StaatsR. 28 S. 394
  • wann den kindern ... in testamenten die gebuͤhrliche legitima ... nicht verlassen, noch sie darinnen als erben eingesetzt worden, daß ein solch testament nichtig seye
    1696 Schambogen,Prael. 394
  • wenn gleich von einem der ehegatten mochte erwiesen werden, daß die ubergabe zwischen ihnen ohne des andern zwang ... geschehen, ...so waͤre die donation doch vor sich null und nichtig 
    1717 Blüting,Gl. III 59
  • wie wir denn ... die ... einwendungen, für ungültig, unkräftig, nichtig und widerrechtlich erklären
    1742 Hasse,LeipzMesse 27
  • merkwuͤrdiger fall einer vollstreckten beym ... kayserl. reichs-cammer-gericht aber vor nichtig erklaͤrten tortur
    1761 Cramer,Neb. 22 S. 64
  • unguͤltig, nichtig und unverbindlich
    1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 62
  • [Privileg,] daß niemand ... in schmach- und injurien-sachen ... an das kayserl. cammer-gericht ... appelliren, nb. nichtig sprechen, suppliciren, noch reduciren ... solle
    1767 Cramer,Neb. 67 S. 14
  • daß heimliche verloͤbnisse der kinder ... ohne ... bewilligung der eltern schlechterdings kraftlos, null und nichtig sind
    1800 Bewer,Rechtsfälle V 149
  • der in einem testamente ... angehaͤngte beysatz: daß jede spaͤtere anordnung ... null und nichtig seyn solle
    1811 ÖstABGB. § 716
II
geringfügig, belanglos
  • damit aber nicht ... um geringschätzig nichtiger händel willen ... zu viel personen ... molestirt werden
    1584 Preußen (Hzgt.)/Sehling,EvKO. IV 126
  • daß solch grausam unnöhtig lästern und fluchen, umb gerings und nichtigen geldts verlusts willen, außgossen
    1602 Kirchhof,MilitDisc. 125
  • bis an unsere zeit lang kostete der tod seines bauren den edelman einen nichtigen bazen, indessen der bauer, der den edelman herdfällig machte, gespießt und geradbrecht ward
    1784 Pestalozzi,Werke IX 277
III nichtswürdig, schädlich, unredlich
  • er ... thett auch vil nichtiger, pesser bräuch under der zunft ab
    1536 AugsbChr. IX 326
  • nichtiger mensch. homo nihil
    1536 Dasypodius 386v
  • sein nichtige verrätherey
    1591 BiblLitV. 40 S. 274
  • der arg nichtig bub, der mir mein tochter entführet hat
    1587 DWB. VII 715
  • mit eren erdichteden vnd nichtigen vnderscheide der anropinge
    um 1600 Lasch-BorchlingArch.
IV jn. einer Sache nichtig machen jn. von etwas entbinden
V substantivisch gebr.: nichts; mit nichtig keineswegs, um nichtig sein nichts schuldig sein, straffrei sein
vgl. nicht (I)
  • daß wür zu E. kein mauth noch zoll zu nichtig nit göben sollen
    1446 NÖsterr./ÖW. VIII 561
  • so ainer ain stain aufhebt und wil werfen, wirft er, so ist er umb funf pfunt ₰, tregt er in aber hinwider an die statt do er in genumen hat, so ist er umb nichtig 
    1546 NÖsterr./ÖW. VII 81
  • diejenigen, so selbst ... gueter haben, sollen von Joannis babtista des mads mit nichtig untersezen oder zu mäen untersteen
    1555 Tirol/ÖW. V 321
  • es will auch schier ein jeder frei sein und umb nichtig gestrafft werden
    1579 Kärnten/ÖW. VI 505
  • damit der herrschaft nichtig verschwerzt, verkumert noch veruntreut werde
    16. Jh. Steiermark/ÖW. VI 26
  • es soll ain nachtbar den andern mit nichti uberschlagen
    17. Jh. Salzburg/ÖW. I 57
  • das sich auch keiner, der schranngerechtigkeit ... hat, ausserhalb fürzaigung des vorsters nichti abzuschlachen understehe
    17. Jh. Salzburg/ÖW. I 59
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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