Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nichtig
Artikel davor:
Nichtannehmung
Nichtbarkeit
Nichtbittung
Nichtchen
Nichte
nichten
Nichterfüllung
Nichthalter
nichthaltig
Nichthaltung
nichtig
, adj., adv.I ohne Rechtskraft, auch: vernichtbar; häufig in formelhaften Verbindungen, zB. mit ab, kraftlos, null, tot, unbündig, unförmlich, ungültig, unkräftig, untüchtig, unverbindlich, widerrechtlich; nichtig erkennen, sprechen für ungültig erklären, aufheben, an sich selbst nichtig von Anfang an unwirksam
II geringfügig, belanglos
III nichtswürdig, schädlich, unredlich
IV jn. einer Sache nichtig machen jn. von etwas entbinden
V substantivisch gebr.: nichts; mit nichtig keineswegs, um nichtig sein nichts schuldig sein, straffrei sein
Artikel danach:
nichtigen
nichtigerweise
Nichtigkeit
nichtiglich
Nichtigung
nichts
Nichtschaft
Nichtshäbige
nichtswertig