Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nichtig

nichtig

, adj., adv.
I ohne Rechtskraft, auch: vernichtbar; häufig in formelhaften Verbindungen, zB. mit ab, kraftlos, null, tot, unbündig, unförmlich, ungültig, unkräftig, untüchtig, unverbindlich, widerrechtlich; nichtig erkennen, sprechen für ungültig erklären, aufheben, an sich selbst nichtig von Anfang an unwirksam
II geringfügig, belanglos
III nichtswürdig, schädlich, unredlich
IV jn. einer Sache nichtig machen jn. von etwas entbinden
V substantivisch gebr.: nichts; mit nichtig keineswegs, um nichtig sein nichts schuldig sein, straffrei sein