Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nichtiglich
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, adj. u. adv., nichtiglichen, adj. u. adv.
falsch, ungerecht, unrechtmäßig; auch: rechtsunwirksam
- das solche exception von anfange den proceß hinder sich nichtigklich mechteFrankfRef. 1509 fol. 7rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- solche kriegsbefestigung ... sol keins wegs vnderlassen werden, vnd solten die gericht, damit nicht nichtiglich gehandelt, daran sein, daß sie beschech1534 MainzUGO.(Saur) 7v
- begern, zu erkennen, daß nichtiglich oder ubel geurtheylt und woll appellirt sey1555 RKGO.(Laufs) III 31 § 10
- da die vrtl mer dann ain capitl hette, vnd doch nit von allen, sonder von ainem oder mer appellirt were, zupitten, die vrtl zu reformirn vnd zuerkennen, das an dem ort, wol, aber an dem andern ort vbel, oder nichtigklich geurteilt wereNürnbRef. 1564 X 5Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- so es [vrtheyl] aber nichtiglich gesprochen, gehet es nicht in krafftTeutschForm. 1571 Bl. 85vFaksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- ob es wär, daß der ... N. ... sich nichtiglichen aus dem orden zu begeben unterstehen ... wollteDOrdStat. (1606/1740) 106Faksimile - in Google Books
- [wenn] sich jemand ... beklagen würde, daß in ... peinlichen sachen seiner unerfordert ..., und also nichtiglich, ... wider ihn procedirt ... würde; dan ... sol der ansuchenden parthey solcher nichtigkeit halber ladung zuerkant ... werden1627 BöhmLO. F 76Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
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