Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nichtiglich

nichtiglich

, adj. u. adv., nichtiglichen, adj. u. adv.

falsch, ungerecht, unrechtmäßig; auch: rechtsunwirksam
  • das solche exception von anfange den proceß hinder sich nichtigklich mechte
    FrankfRef. 1509 fol. 7r
  • solche kriegsbefestigung ... sol keins wegs vnderlassen werden, vnd solten die gericht, damit nicht nichtiglich gehandelt, daran sein, daß sie beschech
    1534 MainzUGO.(Saur) 7v
  • begern, zu erkennen, daß nichtiglich oder ubel geurtheylt und woll appellirt sey
    1555 RKGO.(Laufs) III 31 § 10
  • da die vrtl mer dann ain capitl hette, vnd doch nit von allen, sonder von ainem oder mer appellirt were, zupitten, die vrtl zu reformirn vnd zuerkennen, das an dem ort, wol, aber an dem andern ort vbel, oder nichtigklich geurteilt were
    NürnbRef. 1564 X 5
  • so es [vrtheyl] aber nichtiglich gesprochen, gehet es nicht in krafft
    TeutschForm. 1571 Bl. 85v
  • ob es wär, daß der ... N. ... sich nichtiglichen aus dem orden zu begeben unterstehen ... wollte
    DOrdStat. (1606/1740) 106
  • [wenn] sich jemand ... beklagen würde, daß in ... peinlichen sachen seiner unerfordert ..., und also nichtiglich, ... wider ihn procedirt ... würde; dan ... sol der ansuchenden parthey solcher nichtigkeit halber ladung zuerkant ... werden
    1627 BöhmLO. F 76
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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