Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nichts
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nichtigerweise
Nichtigkeit
nichtiglich
Nichtigung
nichts
, pron., nichtsen, pron.I substantivisch gebr.: keinerlei Sache; für nichts unentgeltlich; Rsprw.: wo nichts ist, da hat der Kaiser sein Recht verloren
II adjektivisch gebr.: ungültig, nichtig; formelhaft mit ab, kraftlos; in sich selbst nichts von Anfang an unwirksam
III adverbial gebr.: nicht, keinesfalls
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