Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nichtswürdig
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, adj.
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I
ohne Rechtskraft
- solches alles bei pfeen der nullitet, und wat dartegen gedain ipso facto nichtswurdig und ungultig sein sollum 1600 NrhAnn. 58 (1894) 140
II
verächtlich, verworfen
- nichtswürdiger mensch1727 DWB. VII 731
- sind die moͤnche meistentheils die nichtswuͤrdigsten geschoͤpfe unter der sonne1799 RepRecht III 346Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
auf niederträchtiger Gesinnung beruhend
- auf aberglaͤubische und nichtswuͤrdige anzeigen darf der richter ... nicht ruͤcksicht nehmen1798 RepRecht II 143Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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