Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nichtverlag
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nichtigerweise
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Nichtshäbige
nichtswertig
nichtswürdig
(Nichtung)
Nichtverlag
, m.
fehlender Kostenvorschuß für den Betrieb eines Bergwerks
vgl.
Nichterfüllung
- daß wir [verleger] ... im fall der nichthaltung ... alle unsere zustehenden anforderungen an dem bergwerk ... verpfändet haben wollen, auf zutragenden, unverhofften fall der nichtverlage und -erfüllung dieses kontrakts sich daran habende zu erholen1652 MansfeldBergbUB. 456
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