Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nichtzahlung

Nichtzahlung

, f.

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Nichtbezahlen
  • durch nitzalung prüchig werden
    15./16. Jh. NürnbRatsbrf. 240
  • wo auch gnanter J.G. ... mit der zcinßreichunge sewmig wurde, vnd ehgdacht closter ... der nichtzcalung der vortagten zcinse, zw scheden an botenlohn, briffgelt, helffgelt, nachreisen ader wie die mögliche scheden ergingen ..., vorursacht
    1527 MittOsterland 6 (1863/66) 266
  • es haben uns aber die erben der gemelten gleubigere mit harten undt draulichen schrifften, der nichtzalung halben, etliche mahl in leistung gefuͤrdert
    1549 Wiesand 945
  • zum fall auch etliche derer, so zum einlager sich verschrieben, des notorischen unvermoͤgens waͤren, daß sie, wegen zu besorgender nichtzahlung der ... zehrung, keinen wirth, der sie in seine behausung einnehmen wolle, antreffen
    1604 SystSammlSchleswH. II 1 S. 231
  • daß er, der pfalzgrafe, die schuld der nichtabtretung der halben grafschaft R. auf e.ch.d. herren vatern legen und daneben die nichtzahlung der versprochenen summa solchergestalt ... entschuldigen wollte
    1645 ProtBrandenbGehR. III 284
  • waͤre aber der debitor ein aufrichtiger ehrlicher mann, so streitet vor ihm eine grosse præsumption, daß er solche bona fide besitze, und kan der creditor entweder adstringirt werden, die nicht-zahlung zu erweisen, oder es ist der possessor chirographi ad juramentum suppletorium zu admittiren
    1721 KlugeBeamte IV 1122
  • die geistlichen verbrechen ... als ... die nichtzalung der kirchen-zinsen
    1758 Estor,RGel. II 1022
  • hat der inhaber die fristen zur aufnahme und versendung des protestes wegen nichtzahlung versäumt
    1794 PreußALR. II 8 § 1288
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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