Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nieder
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nichts
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Nichtshäbige
nichtswertig
nichtswürdig
(Nichtung)
Nichtverlag
Nichtzahlung
Nidel
nieder
, adj., adv.I lokal: unten
- 1 tief gelegen; als Vorstufe zum Kompositum in Ortsnamen
- 2 als Kennzeichnung eines Stadtbuchs, insb. des Lübecker Niederstadtbuchs (nach seinem urspr. Schreib- und Aufbewahrungsort in einer ebenerdig gelegenen Ratskanzlei)
- 3 in Vbdg. mit einem Verb: zu Bett gehen
II klein, gering
- 1 von Geld oder einem Geldwert
- 2 von einem Vergehen: minderschwer und damit vor einem Niedergericht (I) zu verhandeln
III bezogen auf Herrschaft und Recht: untergeordnet, nachgeordnet
- 1 bei der Beschreibung von Obrigkeit und ihrer Hoheitsgewalt zur Kennzeichnung (des Gebiets) von Herrschaftsrecht, Amtsbefugnis und insb. Gerichtsgewalt auf der untersten Ebene
- 2 von Personen, Ständen und Institutionen; niederste Hand letzter Lehensnehmer
- 3
IV niederste Acht einfache Acht, als Ungehorsamsacht mit der Möglichkeit, sich binnen einer Frist dem Recht zu stellen iU. zur Oberacht (I)
VI auf und nieder