Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nieder

nieder

, adj., adv.
in antonymischen Formeln zur Bez. einer Gesamtheit
I lokal: unten
  • 1 tief gelegen; als Vorstufe zum Kompositum in Ortsnamen
  • 2 als Kennzeichnung eines Stadtbuchs, insb. des Lübecker Niederstadtbuchs (nach seinem urspr. Schreib- und Aufbewahrungsort in einer ebenerdig gelegenen Ratskanzlei)
  • 3 in Vbdg. mit einem Verb: zu Bett gehen
II klein, gering
  • 1 von Geld oder einem Geldwert
  • 2 von einem Vergehen: minderschwer und damit vor einem Niedergericht (I) zu verhandeln
III bezogen auf Herrschaft und Recht: untergeordnet, nachgeordnet
  • 1 bei der Beschreibung von Obrigkeit und ihrer Hoheitsgewalt zur Kennzeichnung (des Gebiets) von Herrschaftsrecht, Amtsbefugnis und insb. Gerichtsgewalt auf der untersten Ebene
  • 2 von Personen, Ständen und Institutionen; niederste Hand letzter Lehensnehmer
  • 3
IV niederste Acht einfache Acht, als Ungehorsamsacht mit der Möglichkeit, sich binnen einer Frist dem Recht zu stellen iU. zur Oberacht (I) 
V niedere Jagd wie Niederjagd; niederer Wildbann das Recht auf die niedere Jagd
VI auf und nieder 
  • 1 gänzlich, vollständig
  • 2 überall
  • 3 allzeit, immerzu