Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): niedergehen
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(niederfällen)
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Niederfürst
Niederfürstentum
Niedergang
niedergehen
, v.
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I
untergehen, hier von der Sonne, im Zsh. mit Rechtsfristen
- [Nichtbezahlung einer Schuld] so balde dan die sonne vndergegangen ist, so solde es van stont zwene gulden syn, vnd solde alles also fort wetten, van vffgange der sonnen vnd van nydergain der sonnen1506 Arnoldi,Beitr. 114Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)