Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Niedergericht

Niedergericht

, n.

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mit Vorstufen des Kompositums, vereinzelt mit Binnenflexion

I das für Schuld- und Fahrnisklagen sowie für leichtere Straffälle zuständige Gericht iU. zum Hochgericht (III 1 u. 2), (vgl. HRG.1 III 983); auch die Gerichtshoheit dieses Gerichts
  • disse vrtheil wirt am hochgricht nit an allen orthen gebrucht, sondern allein an nidergrichten 
    1. Hälfte 15. Jh./1636 GlarusGO. 122
  • die nider gericht, zwingg und benn
    1472 SGallenOffn. II 13
  • [wurden] den von B. etzlich gueter vnd dorffer mit allen gerechtikeiten ober vnd nieder gerichten ... vorlyhen
    1510 GörlitzRatsAnn. I/II 41
  • das nider gericht zu haus und auf der gassen gehört dem gotzhaus
    1512 NÖsterr./ÖW. VIII 25 Anm.
  • das lantgericht, stock und galgen sambt dem nidergericht auf allen leüten, güetern und grünten
    1528 NÖsterr./ÖW. IX 324 Anm.
  • was dem niedergericht zustet als beinschrötig fließende wunden, prüderliche maulstreich, kandel- und andere würf, messerzucken und alle gemeine gerichtsfrevel daraus kein verlähmung ... entsteht
    1537/1650 v.Guttenberg,Obermain 232 Anm. 264
  • wieln gie ... hir tho kegen den ehedt von H.S. ... vor dem neddergerichte tho doende furdern
    1549 RevalRatsurtb. 168
  • was zu ober- und nieder- oder erbgerichten gehoͤret
    1550 CAug. I 31
  • das niedergericht wirt folgender gestalt geheget
    1562/77 LünebNGO. 356
  • [daß wir] aufgebothen haben die erbschafft des ganzen guttes D. ... mit kirchlehn daselbst samt ober- und nieder-gerichten 
    1568 SchlesDorfU. 91
  • stellet einer wider den andern in dem nieder- oder gastgericht seine injurien-klage an
    1586 LübStR. V 4 § 12
  • die under und nieder-gerichte aber ... soll ... der erbherr behaltenn
    1594 CCMarch. VI 3 Sp. 139
  • das wir ... unnsere herrschaft ... verkhaufft haben ... mit ober- unnd nidergerichten, hohen und niderjagten
    1605 Zivier,SchlesBgw. 360
  • die ordinari, oder ordentliche gerichte sind zweyerley: nemlich civil oder buͤrgerlich als das nieder- und ober-gerichte, und dann criminal oder peinlich
    1606 StadeGO. 291
  • [Übschr.:] vom nieder-landgerichte ... sollen ... von dem landgerichte der verordnete ritterschafts-hauptmann zum praͤsidenten, die mannrichter, hakenrichter und die in allen districten beeidigten assessores zum niedergerichte benennet ... werden
    1650 EstRitterLR. 169
  • gleichwie das niedergericht zeithero ohne zuziehung eines aus der buͤrgerschafft ist besetzet und bestellet gewesen, also soll es auch ins kuͤnftige dabei verbleiben
    1672 RevalStR. II 45
  • alle der stadt gerichtsbarkeit unterworfene personen ... sortiren in erster instanz sowohl in buͤrgerlichen als peinlichen sachen unter dem niedergerichte 
    1707 Gadebusch,Staatskunde I 147
  • drey gattungen des gerichts-zwang ... nemlich das hochgericht oder imperium merum, das niedergericht oder imperium mixtum, und der geringere und besonderliche gerichts-zwang, oder jurisdictio simplex
    1752 Greneck 10
  • [soll] das nieder-gericht die so genannte bruch-sachen, wohin auch injurien unter gemeinen leuten und alle delicta leviora gehoͤren ... untersuchen
    1759 NCCPruss. II 355
  • nieder-gerichte sind die erste instanz, wo geringere verbrechen, auch andere rechtshaͤndel geruͤget ... und bestrafet werden
    1760 Hellfeld III 2173
  • daß sie [prediger] naͤmlich nicht unter den niedergerichten, sondern in doctrinal- ceremonial- und disciplinalsachen unter dem consistorium, in civil- und criminalsachen aber unter den landesgerichten stehen
    1783 Siggelkow,HdbMecklKR.2 187
  • das niedergericht ... bestehet ... aus drey der rechte kundigen mitgliedern des raths, wovon ... der aelteste direktor ist, und einem sekretaͤr ... diesem gerichte sind vorbehalten: a) alle peinliche und jnjuriensachen; b) verfolgung der haͤuser, aecker, hoͤfe, wiesen, muͤhlen und was sonsten ins stadtbuch eingetragen; c) aufbietung der pfaͤnder [usw.]
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 93
  • das niedergericht bestehet aus einem stadtrichter, zwey beysitzern, und einem aktuarius. es beschaͤftigt sich mit geringern buͤrgerlichen und vormundschaftssachen
    1789 WestfMag. 1 (1784) 3/4 S. 88
  • wo die patrimonialgerichtsbarkeit unter mehrere besitzer eines guts getheilt ist, da hat, bey entstehendem streite über die gränzen einer jeden jurisdiction, derjenige theil, welcher mit den ober- und niedergerichten zugleich beliehen ist, die vermuthung eines bessern rechts für sich
    1794 PreußALR. II 17 § 37
II
Tagungsort des Niedergerichts (I) 
  • die gerichtsverwaltere sollen ... so baldt der rath zu gewoͤnlicher stelle sich gesetzt, in das niedergerichte gehen
    1603/05 HambGO. I 3 Art. 1
  • deswegen ein schragen auf dem rahthause, der weinbude und im niederngerichte aufgehängt werden solle
    1644 Voigt,BeitrHambVwg. I 13
III Sitzung des Niedergerichts (I) 
  • den erlangten arrest aber soll der impetrant am nechstfolgenden niedergericht verfolgen
    1606 StadeGO. 295
IV wohl verkürzt aus Niedermühlengericht
Bannbezirk einer am Unterlauf eines Gewässers gelegenen Bannmühle 
  • die niedermühl, wer die hat, der soll kommen in das niedergericht mit sein säcken, und ist jemandt noth zu mahlen, der ... geb ihm dann zu mahlen
    1590 ArchHessG.2 3 (1904) 139
unter Ausschluss der Schreibform(en):