Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): niedergerichtlich
Artikel davor:
Niederfürstentum
Niedergang
niedergehen
niedergelegen
Niedergerechtigkeit
Niedergericht
Niedergerichtsbarkeit
Niedergerichtsgerechtigkeit
Niedergerichtsherr
Niedergerichtsherrlichkeit
niedergerichtlich
, adj.
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die niedere (III 1) Gerichtsbarkeit ausübend, von einem Niedergericht (I) ausgehend
- die gricht, zwing und benn mit aller nidergr[ichtlich]en oberkait1544 SchweizId. VI 365Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- wan aber cläger oder antworter nit under württembergischer nidergerichtlichen jurißdiction geseßen, [sollen die Sache] gegen sie selbige herrschaften, denen die partei mit nidergerichtlicher oberkeit zuegethon, zue sich ziehen1615 WürtLändlRQ. II 433Faksimile (ca. 48 KB)
- ein einfacher kleiner diebstahl, welcher in geld oder werth nur 30 kreutzer landswaͤhrung betragt, wird nicht malefizisch, sondern civiliter und niedergerichtlich bestrafft1751 CJBavCrim. I 2 § 2
- endlich gebuͤhrt ... keiner hofmarchs, oder anderen nidergerichtlichen obrigkeit ... liegende guͤter offentlich verganden zu lassen1753 CJBavJud. XVIII 7
- [wurde die Ehe] durch einen niedergerichtlichen spruch ... getrennet1767 HambGSamml. IV 134 Anm.