Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Niedergerichtsbarkeit
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Niederfall
(niederfällen)
niederfällig
Niederfürst
Niederfürstentum
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niedergehen
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Niedergerechtigkeit
Niedergericht
Niedergerichtsbarkeit
, f.
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die Berechtigung, ein Niedergericht (I) abzuhalten und die Einkünfte daraus zu ziehen
- wellen wir [Pfalzgraf] vnns ... der scharberch vnnd nidergerichtbarkeit begeben, vvnd euch [Abt] dieselb hiemit einberaumbt haben1580 MBoica 22 S. 723Faksimile - in Google Books
- wann aber junckher T. ... die von K. darby nit zu lassen gedacht, sie ime vff meergemeltem hof einiche nidergrichtsbarkheit ... auch nit gestendig1599 KaiserstuhlStR. 138Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- von Michaeli bis Georgi habe ihr durchl. alle niedergerichtsbarkeit, von Georgi bis Michaeli das churf. haydlbergerische closter W.1606 Wilhelm,NBayrRpfl. 21
- an seiner [des Abts] hofmarchlichen nidergerichtbarkeit1657 MBoica XIII 243Faksimile - in Google Books
- es hat ain herrschaft und inhaber deß dorffs M. die niedergerichtsbarkait ... und all ander recht und gerechtigkaiten, so dem niederen gerichtszwang anhingig sind17. Jh. FreibDiözArch.2 9 (1908) 172
- die jurisdictionem bassam oder niedergerichtbarkeit1735 KurpfSamml. III 121Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- verschiedene gattungen des gerichts-zwang, als nemlich jurisdictio superior, das ober-gericht, jurisdictio inferior, die nieder-gerichtbarkeit, jurisdictio criminalis, das peinliche gericht, jurisdictio territorialis, die grundherrliche hohe obrigkeit1752 Greneck 1 Anm.Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die scharwerk kann ... nur jener allein mit recht forderen, der die niedergerichtsbarkeit uͤber die frohn- und scharwerker zu exerciren hat1756 CMax. II 11 § 4Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in vincial-[!] oder nebenwege, deren man sich an denen von vorersagter landstrasse abgelegenen doͤrfern ... bedienet, und die jedermann gemein gehalten werden, sohin jeder ... hofmarks-innhaber hierauf das jus der niedergerichtsbarkeit gaudiret1774/79 Wagner,Civilbeamte II 239Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)