Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Niederjagd

Niederjagd

, f.

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die urspr. freie Jagd auf bestimmtes Wild, insb. Kleinwild, iU. zur hohen (II 3 b) Jagd des Banninhabers; auch das Recht darauf
Sachhinweis: HRG.1 II 281 ff
  • darzu mannschafften dörffern höltzern büschen wonnen weyden wildpahnen hoch- und niederjagt ... zu den genanten voigteyen unsers stiffts gehören
    1479 QuedlinbUB. II 11
  • das wir ... unnsere herrschaft ... verkhaufft haben ... mit ober- unnd nidergerichten, hohen und niderjagten 
    1605 Zivier,SchlesBgw. 360
  • wegen der nieder- oder unterjagden aber erklaͤren wir [Hzg.] ... daß die vom adel auf derer doͤrfer ... die jagden, jedoch ohne verwuͤstung, exerciren moͤgen
    1682 Hagemann,PractErört. VII 57
  • die regalien der hohen und nieder-jagden 
    1743 HalberstProvR. 183
unter Ausschluss der Schreibform(en):