Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Niederlagsgeld
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Niederkleid
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Niederlage
Niederlager
Niederlagsgebühr
Niederlagsgeld
, n.
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auch Niederlage-
von einer Gemeinde erhobene Steuer für die Niederlage (III), insb. von dem zum Verkauf bestimmten Wein; dann auch umgewandelt in einen pauschalen Passierzoll
von einer Gemeinde erhobene Steuer für die Niederlage (III), insb. von dem zum Verkauf bestimmten Wein; dann auch umgewandelt in einen pauschalen Passierzoll
vgl.
Bodensatz,
Lagergeld (I),
Lötschengeld (II),
Magazingeld (II),
Niederlage (II),
Niederlagsgebühr,
Niederlagsgerechtigkeit (II),
Niederlagsmaut (I),
Niederlege (II),
Niederleggeld,
Niederlegung (V)
- der stede gelt, eß sy malegelt, nidderlagegelt, ungelt1475 Frankfurt am Main/Bücher,SteuerO. 151
- haben wir inen alle gefell der berichtung oder niderlaggelt ... genadigist bewilligt1552 OÖsterr./ÖW. XII 746
- haben wir inen alle gefell der berichtung oder niderlaggeld [aL.: niderlaggelts inhalt ains gefertigten berichtung oder niderlag püchel] ... bewilligt1552 OÖsterr./ÖW. XII 746 Anm. 22
- da es [die ansonsten verbotene Einfuhr von Wein] ihme aber auf sein haußnotturft und nit zum ausschenken erlaubt wirdt, so soll er drei kreüzer ainer gemain niderlaaggelt zu geben schuldig sein1640 NÖsterr./ÖW. VIII 1090Faksimile (ca. 46 KB)
- von einem viertel weine ... 6 sgr. niederlagegeld1645 ProtBrandenbGehR. III 271Faksimile - in Google Books
- so weit sich unser gebieth und herrschafft erstreckt, sie auch alles zolls, accises, nieder- und einlage, wege-geldes und anderer auflagen ... gaͤntzlich befreyet seyn sollen1718 Reyscher,Stat. 586Faksimile (ca. 225 KB)
- vom win, welcher faßweis verkauft wird, ... [wird] das niederlagsgeld bezahlt1730 WeistNassau I 17Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- von jener gebraͤuchlichen anlag, welche insgemein niederlag-geld, oder bodensatz, oder lager-geld genennet, und meistens von fremden des in einen orth abgelegten weins halber dem dorf-herrn, oder der gemeinde erlegt wird1752 Greneck 134Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- solle sich kein fuehrmann ... unterfangen, auß dem markt zu fahren, ehevor er nicht sein niderlaggelt als von iedem centen 1 kreuzer ... bei der niderlagmauth abgefüert hat1758 (Hs.) Salzburg/ÖW. I 241Faksimile (ca. 44 KB)
- die schiffergilde zu V. und M. muß jede jaͤhrlich an die stadt Hameln 50 rthlr. niederlagsgelder bezahlen. zu aufbringung dieser und anderer gelder ist unter denen schiffern ein fußgeld a 6 mgl. verglichen, welches naͤmlich von jeder fußbreite des H. vorbeyfahrenden schiffes bezahlet werden muß1787 WestfMag. 3 (1787) 252
- [Denkschrift mit der Bitte, daß] keine stadt vor Friedberg privilegiert erscheine, mithin Friedberg wie andere städte das bürger-, pflaster-, ohm- und niederlage-geld [belassen werde]1820 FriedbergGBl. 7 (1925) 70
- die eingehobenen waag- und niederlagsgelder sind in der kassatruhe der waagamtskanzlei täglich einzulegen1830 Awecker,LinzStadtwaage 123