Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): niederlassen

niederlassen

, v.


I sich oder jn. ansiedeln, seßhaft werden oder machen, einen eigenen Hausstand gründen
  • welicher lay ... hantwercher ... sich da [Wienn] niderlazzet, vnd sezzhaft beleibet, der sol ... frey sein
    1361 Kurz,Rud. 369
  • unterwunde sich aber derselben frembden gesellen einer ... sich zu untersteen hie nider zu lassen unerlaubt ... den mag ein rat straffen
    1464/75 Tucher,NürnbBaumeisterb. 273
  • ob ain burger ... wollt sein fromm verrer schaffen mit verkaufen seins hauß, der soll und mag zuestiften mit einem frohmen gelanten man der den nachpauern gefelt. und kauft ainer daruber ... so soll man ihn nit niderlassen 
    1477/94 NÖsterr./ÖW. XI 64
  • etlich frömd ... die söllen, vor vnd ee si sich in vnserer statt niderlassen, brieff vnd sigell zöigen ..., ob sy eygen, eelich oder vneelich
    Ende 15. Jh. LuzernStR. 87
  • wo ain edlmann in den burgfrid kaufen wolt und sich haüslich daher sezen, haben wir das recht das wir im niderlassen mügen oder nicht
    1. Drittel 16. Jh.? NÖsterr./ÖW. IX 641
  • daß die oberkaiten ... inen, die sich mit arbait oder diensten nit niderlassen woͤllen, in vnnserm lannd zuwonen nit mer gestatten
    TirolLO. 1573 VII 5
  • keiner soll ohne vorwissen des schultzen vnd raths in der stadt vnd vf derselben marcken guͤtter kauffen oder verkauffen, noch sich daselbst besetzen oder niederlaßenn 
    1593 NMittThürSächs. 4, 4 (1839) 77
  • esz sollen auch diejenigen, so vorhin an andern örtern gewhonet haben und alda zu hause und hoffe gesessen auch eigen rauch gehalten, wan sie alhier neben uns sich niederzulassen zu uns kommen, ihnen solches nicht verstattet werden
    1593 Stieda-Mettig 453
  • freyheit und begnädigung denjenigen, so in den vorhabenden flecken vor H. sich nieder zu lassen und daselbsten zu bauen vorhabens sein
    1608 NrhAnn. 163 (1961) 21
  • dass alle diejenige, so ... sich ... niederlassen wollen, auff fünffzehn jahr lang von allen personal- und real-beschwerden ... absonderlich aber von thor- und nachtwachten ... befreyet seyn ... sollen
    1690 AnnNassau 24 (1892) 77
  • das unser genediger herr der brobst kainen edlman mit behausung under uns nider solt lassen, wann si in der gmain kain mitleiden mit robait ... wellen halten
    17. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 631
  • ein durch einkindschaft angenommener vater hat den nießbrauch von allen gütern dieser kinder, so lange sie sich nicht besonders niedergelassen haben
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 3 § 11
  • nach erhaltener niederlassungs-bewilligung tritt der niedergelassene, mit ausnahme der politischen rechte und des mitantheils an gemeind-gütern und frommen stiftungen, in alle rechte und verpflichtungen der bürger des kantons, in welchem er sich niederläßt 
    1819 HdbSchweizStaatsR. 165
  • gerichtsstand ist nun zuvörderst bei dem gerichte des orts, wo der staatsangehörige sich häuslich niedergelassen oder ansässig gemacht hat
    1829 Puchta,Justizämter I 169
II
sich gründen auf, sich stützen auf
  • diss sind die ursachen ... uf weliche sich die bewilligung richtet und niderlasst 
    1540 SchweizId. III 1412
III von einem Streit: sich legen
  • hetten wir wenig gedacht ..., das in so kurzer zeit ain solicher großer handel sich also gnetig und fridlich nidergelassen 
    1514 WürtVjh.2 18 (1909) 275
IV wie niederhaben 
V wie niederreißen 
  • wer die gewöhnlichen ... zäun außreütet und zu fast niderlässt ihme selber zu fromben, seinen nachbaurn und der gemain zu schaden
    1670 NÖsterr./ÖW. VII 670
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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