Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): niederlassen
Artikel davor:
Niederlagsplatz
Niederlagsprivileg
Niederlagsstadel
Niederlagstatt
Niederlagung
Niederlagsverwandte
Niederlagezeichen
Niederlandgericht
Niederlandoffizierer
Niederlaß
niederlassen
, v.
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I
sich oder jn. ansiedeln, seßhaft werden oder machen, einen eigenen Hausstand gründen
vgl.
besetzen (III 1),
niederfällen (II),
niederkommen (III),
Niederlaß (III),
niederlegen (XIV),
niederrichten (II),
niedersassen,
niederschlagen (VII),
niedersetzen (II),
niedersiedeln,
niedertun (I)
- welicher lay ... hantwercher ... sich da [Wienn] niderlazzet, vnd sezzhaft beleibet, der sol ... frey sein1361 Kurz,Rud. 369
- unterwunde sich aber derselben frembden gesellen einer ... sich zu untersteen hie nider zu lassen unerlaubt ... den mag ein rat straffen1464/75 Tucher,NürnbBaumeisterb. 273Faksimile - in Google Books
- ob ain burger ... wollt sein fromm verrer schaffen mit verkaufen seins hauß, der soll und mag zuestiften mit einem frohmen gelanten man der den nachpauern gefelt. und kauft ainer daruber ... so soll man ihn nit niderlassen1477/94 NÖsterr./ÖW. XI 64Faksimile (ca. 44 KB)
- etlich frömd ... die söllen, vor vnd ee si sich in vnserer statt niderlassen, brieff vnd sigell zöigen ..., ob sy eygen, eelich oder vneelichEnde 15. Jh. LuzernStR. 87Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wo ain edlmann in den burgfrid kaufen wolt und sich haüslich daher sezen, haben wir das recht das wir im niderlassen mügen oder nicht1. Drittel 16. Jh.? NÖsterr./ÖW. IX 641Faksimile (ca. 49 KB)
- daß die oberkaiten ... inen, die sich mit arbait oder diensten nit niderlassen woͤllen, in vnnserm lannd zuwonen nit mer gestattenTirolLO. 1573 VII 5Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- keiner soll ohne vorwissen des schultzen vnd raths in der stadt vnd vf derselben marcken guͤtter kauffen oder verkauffen, noch sich daselbst besetzen oder niederlaßenn1593 NMittThürSächs. 4, 4 (1839) 77Faksimile - in Google Books
- esz sollen auch diejenigen, so vorhin an andern örtern gewhonet haben und alda zu hause und hoffe gesessen auch eigen rauch gehalten, wan sie alhier neben uns sich niederzulassen zu uns kommen, ihnen solches nicht verstattet werden1593 Stieda-Mettig 453Faksimile (ca. 38 KB)
- freyheit und begnädigung denjenigen, so in den vorhabenden flecken vor H. sich nieder zu lassen und daselbsten zu bauen vorhabens sein1608 NrhAnn. 163 (1961) 21
- dass alle diejenige, so ... sich ... niederlassen wollen, auff fünffzehn jahr lang von allen personal- und real-beschwerden ... absonderlich aber von thor- und nachtwachten ... befreyet seyn ... sollen1690 AnnNassau 24 (1892) 77
- das unser genediger herr der brobst kainen edlman mit behausung under uns nider solt lassen, wann si in der gmain kain mitleiden mit robait ... wellen halten17. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 631Faksimile (ca. 46 KB)
- ein durch einkindschaft angenommener vater hat den nießbrauch von allen gütern dieser kinder, so lange sie sich nicht besonders niedergelassen habenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 3 § 11
- nach erhaltener niederlassungs-bewilligung tritt der niedergelassene, mit ausnahme der politischen rechte und des mitantheils an gemeind-gütern und frommen stiftungen, in alle rechte und verpflichtungen der bürger des kantons, in welchem er sich niederläßt1819 HdbSchweizStaatsR. 165Faksimile (ca. 346 KB)
- gerichtsstand ist nun zuvörderst bei dem gerichte des orts, wo der staatsangehörige sich häuslich niedergelassen oder ansässig gemacht hat1829 Puchta,Justizämter I 169Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
sich gründen auf, sich stützen auf
- diss sind die ursachen ... uf weliche sich die bewilligung richtet und niderlasst1540 SchweizId. III 1412Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
III
von einem Streit: sich legen
vgl.
niederlegen (II 3)
- hetten wir wenig gedacht ..., das in so kurzer zeit ain solicher großer handel sich also gnetig und fridlich nidergelassen1514 WürtVjh.2 18 (1909) 275
IV
wie niederhaben
vgl.
niedernehmen,
niederziehen (I)
- sullen si mit einander sweren alle sechse, mit einander ufheben, mit einander niderlazenum 1300 FreibergStR. 29 § 5
- [bei der Ablegung des Eids] hùb er die hant auf, e in der richter hiezz oder der vorsprech, oder liezz die hant nider, so er den ayt volbraecht ... daz sol im gen dem gericht unschedlich seinBairLR.(Schlosser/Schwab) Art. 19