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Niederlege

, f., Niederleg, m.
I der Ort
III koll.; Waren aus einer oder für eine Niederlege (I 1) 
Amtsperson, die das Niederleggeld einnimmt
I etwas zu Boden bringen
  • 1 etwas zu Boden legen, ablegen
  • 2 von Handelswaren: in eine Niederlage (I 1) bringen und dort aufbewahren, etwas deponieren, lagern, auch: zum Verkauf anbieten
  • 3 zum Fallen bringen
    • a von Jagdwild: zur Strecke bringen, schießen
    • b von Bäumen: fällen
  • 4 von Baulichkeiten: wie niederreißen 
  • 5 rechtssymbolisch: den Stab niederlegen den Amtsstab hinlegen zum Zeichen, daß
    • a eine Gerichtssitzung oder ein Verfahren beendet wird, ein Gericht als Spruchkörper aufgehoben wird
    • b hier: der Träger aus dem Bischofsamt ausscheidet
II etwas beenden
  • 1 eine eigene Tätigkeit, ein Amt, einen Anspruch, einen Rechtsstatus aufgeben
  • 2 eine fremde Tätigkeit, eine Möglichkeit, die Nutzung von etwas unterbinden, verbieten
  • 3 (Streit, Zwist, Fehde) beilegen
  • 4 das Recht/Gericht niederlegen eine Gerichtssitzung, ein Verfahren beenden; ein Gericht aufheben
  • 5 aufheben
III pfänden, beschlagnahmen
IV hinterlegen, verwahren
V von einem Schriftstück: vorlegen, offenlegen
VI entrichten, bezahlen
VII beschließen, festlegen
VIII sich das Recht niederlegen das Recht für sich ins Werk setzen
IX widerlegen
X jn. festnehmen, ergreifen
XI jn. überfallen
XII jn. im Kampf besiegen, militärisch schlagen; subst.: wie Niederlage (VII), auch: töten
XIII schädigen
XV die Hofstätte eines Bauern einziehen, um die Nutzfläche in Gutsland umzuwandeln
I Person, die Waren in einer Niederlage (I 1) lagert
II Verwalter einer Niederlage (I 1) 
IV Person, die etwas hinterlegt