Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Niederleger
Artikel davor:
Niederlagsverwandte
Niederlagezeichen
Niederlandgericht
Niederlandoffizierer
Niederlaß
niederlassen
Niederlassung
Niederlege
Niederleg'einnehmer
niederlegen
Niederleger
, m.
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I
Person, die Waren in einer Niederlage (I 1) lagert
- besunderen vorlige wi em alle und gemeyne nederlagesche rechte, di genumet werden nederlage, tu hebbene in den Berlin unde Collen von allen und gemeynen nederleggers ores gudesEnde 14. Jh. BerlinStB. 38Faksimile - in Google Books
III
wie Niederlagverwandte
- solle der gesamte ... handels-stand, einen richter, ohne unterscheid der religion, und nation, fuͤr das erste mahl aus denen niederlaͤgern waͤhlen1717 CAustr. III 895Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die herren hof-handels-leute und niederlaͤger1720 Lünig,TheatrCerem. II 1577Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- er [kaiser Leopold] berufte fremde kaufleute hierher mit ertheilung großer freyheiten, die sich noch itzo unter dem namen der niederlagsverwandten, oder niederleger allhier ... befinden1758 v.Justi,Staatsw. I 26Faksimile (ca. 66 KB)
- [Übschr.:] gattungen der kaufleute. man unterscheidet großhaͤndler, niederleger und kraͤmer1785 Fischer,KamPolR. III 147Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
IV
Person, die etwas hinterlegt
vgl.
niederlegen (IV)
- auf denselben rechtstag soll der niderleger das recht zu soͤlcher niderleg sůchen, vnnd darauf clagenTirolLO. 1573 II 82Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- ohne einwilligung des niederlegers ... darf der verwahrer die ihm anvertraute sache keinem andern ausantworten1794 PreußALR. I 14 § 24
- der niederleger ist schuldig, dem verwahrer die auf die erhaltung der ihm in verwahrung gegebenen sache verwendeten kosten zu ersetzen, und denselben fuͤr allen durch die niederlegung ihm verursachten verlust zu entschaͤdigen1810 CNapBerg § 1947