Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Niederleger

Niederleger

, m.

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I Person, die Waren in einer Niederlage (I 1) lagert
  • besunderen vorlige wi em alle und gemeyne nederlagesche rechte, di genumet werden nederlage, tu hebbene in den Berlin unde Collen von allen und gemeynen nederleggers ores gudes
    Ende 14. Jh. BerlinStB. 38
II Verwalter einer Niederlage (I 1) 
  • wo ver aber ihme niederleger auf gebührlicher forderung des weg- und niederleggelds nit gereicht werden wollt, soll ihme ... auf sein begehren durch den benachbarten ... billiche hülf erwisen werden
    1607 (Hs. 1820) Tirol/ÖW. IV 256
III wie Niederlagverwandte 
  • solle der gesamte ... handels-stand, einen richter, ohne unterscheid der religion, und nation, fuͤr das erste mahl aus denen niederlaͤgern waͤhlen
    1717 CAustr. III 895
  • die herren hof-handels-leute und niederlaͤger 
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1577
  • er [kaiser Leopold] berufte fremde kaufleute hierher mit ertheilung großer freyheiten, die sich noch itzo unter dem namen der niederlagsverwandten, oder niederleger allhier ... befinden
    1758 v.Justi,Staatsw. I 26
  • [Übschr.:] gattungen der kaufleute. man unterscheidet großhaͤndler, niederleger und kraͤmer
    1785 Fischer,KamPolR. III 147
IV Person, die etwas hinterlegt
  • auf denselben rechtstag soll der niderleger das recht zu soͤlcher niderleg sůchen, vnnd darauf clagen
    TirolLO. 1573 II 82
  • ohne einwilligung des niederlegers ... darf der verwahrer die ihm anvertraute sache keinem andern ausantworten
    1794 PreußALR. I 14 § 24
  • der niederleger ist schuldig, dem verwahrer die auf die erhaltung der ihm in verwahrung gegebenen sache verwendeten kosten zu ersetzen, und denselben fuͤr allen durch die niederlegung ihm verursachten verlust zu entschaͤdigen
    1810 CNapBerg § 1947
unter Ausschluss der Schreibform(en):