Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): niedern
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niedern
, v.I etwas niedrig machen, tiefer legen
II mindern, herabsetzen, verringern; in der Paarformel höhen und niedern verändern
- 1 in bezug auf eine Leistung, einen Preis
- 2 von einem Anspruch
- 3 von einem Strafmaß
- 4 von einem Münzwert
- 5 von feindlichen Übergriffen
III im Rang herabsetzen, herunterstufen, geringer machen; auch aus einer Rangordnung ausscheiden
IV verdammen
V schänden
VI subst.: das Bieten oder Gebot in einer Auftragsvergabe um das Mindestgebot