Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): niedern

niedern

, v.
I etwas niedrig machen, tiefer legen
II mindern, herabsetzen, verringern; in der Paarformel höhen und niedern verändern
  • 1 in bezug auf eine Leistung, einen Preis
  • 2 von einem Anspruch
  • 3 von einem Strafmaß
  • 4 von einem Münzwert
  • 5 von feindlichen Übergriffen
III im Rang herabsetzen, herunterstufen, geringer machen; auch aus einer Rangordnung ausscheiden
IV verdammen
V schänden
VI subst.: das Bieten oder Gebot in einer Auftragsvergabe um das Mindestgebot