Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Niedersetzung

Niedersetzung

, f.

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I das Sichhinsetzen

I 1 als Zeichen der Eröffnung einer Gerichtsverhandlung
  • wann dann die nidersetzung ... gepürlichen beschechen und der landrichter den gerichtsstab ... zu handen empfangen, soll er das landgericht ... verpannen
    um 1580 MittFürstenbArch. II 324
I 2 als Zeichen der Besitzergreifung
  • [Besitzergreifung durch:] auff- undt zuthuung der thüren, niedersetzung gegen die heerdte, außgießung undt wiederanlegung der fewren, auf- undt niederschürtzung der hääle, annehmung zweiger undt törffer
    1668 VestischeZschr. 6 (1896) 98
II Einsetzung (einer Person), Einberufung (eines Gremiums)
  • wolle auch jemand uns selbst besprechen, so wollen wir vermoͤg des heiligen reichs austraͤge, oder niedersetzung der parium curiae einem jeden unweigerlichen rechts pflegen
    1572 Vahlkampf,Miszellen II 247
  • niedersetzung gewisser personen, dazu hätten sie keine vollmacht
    1643 ProtBrandenbGehR. II 95
  • ohne niedersetzung eines unpartheyischen gedings
    1705 CAustr. III 496
  • wenn sich der klaͤger die niedersetzung der eigenen raͤthe des beklagten gefallen laͤßt
    1798 RepRecht III 365
  • zu niedersetzung eines kirchenraths
    1806 Vahlkampf,Miszellen II 287
III Hinterlegung
  • wenn die gepfaͤndete sache waͤhrender niedersetzung verlohren gehet
    1768 HambGSamml. V 256
IV übersetzt destitutio 
  • nedersettinghe, destitutio
    um 1483 MnlWB. IV 2275
unter Ausschluss der Schreibform(en):