Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Niedersetzung
Artikel davor:
Niederrichter
Niedersasse
niedersassen
Niederschiffmann
(Niederschlacht)
Niederschlag
niederschlagen
Niederschlagung
Niederschürzung
niedersetzen
Niedersetzung
, f.
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I 1
als Zeichen der Eröffnung einer Gerichtsverhandlung
- wann dann die nidersetzung ... gepürlichen beschechen und der landrichter den gerichtsstab ... zu handen empfangen, soll er das landgericht ... verpannenum 1580 MittFürstenbArch. II 324
I 2
als Zeichen der Besitzergreifung
- [Besitzergreifung durch:] auff- undt zuthuung der thüren, niedersetzung gegen die heerdte, außgießung undt wiederanlegung der fewren, auf- undt niederschürtzung der hääle, annehmung zweiger undt törffer1668 VestischeZschr. 6 (1896) 98
II
Einsetzung (einer Person), Einberufung (eines Gremiums)
- wolle auch jemand uns selbst besprechen, so wollen wir vermoͤg des heiligen reichs austraͤge, oder niedersetzung der parium curiae einem jeden unweigerlichen rechts pflegen1572 Vahlkampf,Miszellen II 247Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- niedersetzung gewisser personen, dazu hätten sie keine vollmacht1643 ProtBrandenbGehR. II 95Faksimile - in Google Books
- ohne niedersetzung eines unpartheyischen gedings1705 CAustr. III 496Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn sich der klaͤger die niedersetzung der eigenen raͤthe des beklagten gefallen laͤßt1798 RepRecht III 365
- zu niedersetzung eines kirchenraths1806 Vahlkampf,Miszellen II 287Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
Hinterlegung
- wenn die gepfaͤndete sache waͤhrender niedersetzung verlohren gehet1768 HambGSamml. V 256Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)