Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Niederwurf
Artikel davor:
niedertun
Niederung
niederwart
(Niederwärte)
Niederwässerer
Niederwasserknecht
Niederwassermeister
Niederwat
niederwerfen
niederwohnen
Niederwurf
, m.
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I
Arrest, Festnahme
- das der oder die soͤllichen niderwurff woͤllend tůn, vorhien soͤllen goͮn zů dem amptman ... vnd soͤllend dem selben amptman trostung tůn fuͥr zechen pfund haller1484 ArgauLsch. I 435Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- so der vnrecht gewuͤnt, der den niderwurff getan, sol er der herrschafft ze straff gen zechen pfund1539 ArgauLsch. I 570Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
II
- wann dann der richter die bewandtnuß der sachen aus dem vorgelegten urkund genugsam ersehen, so soll er einen solchen ungehorsammen schelter fuͤr so lang in die gefangenschafft erkennen, biß daß derselbe dem gescholtenen uͤber die geklagte ehr-verletzung in dem rechten antworten wird; und das ist, was man den niederwurf zum rechten nennet1761 BernStR. VII 2 S. 1043Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"