Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Niederwurfbrief
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, m.
Privileg, das den Niederwurf (I) gestattet
- vidimus dero uff dem Bötzberg inen durch hertzog L. ... vergönten und gegäbnen niderwurffbrieffs1561 ArgauLsch. III 125Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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