Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): niederziehen
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, v.
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I
herunterziehen; hier von der Schwurhand, um den Eid zu verhindern
- ob aber yeman dem andern sin hand nider ziehen vnd in mit sinem libe wysen wollt, des darumb im ain aide zu tund erkennt wär, darumb sollen die vrtailsprecher sich mit wyßhait besprechen, waz darin ... recht istum 1430 RottweilHGO.(Irtenkauf) V 3
- würd die urtail so getoͮn, das im der ayd ertailet würd, das weͣr mir gar ain swere bürd. ich züg im nider selb die hand1453 HermannSachsenh.,Mörin V. 1895
II
wie niederreißen
- de hamborgeschen er hern T.s rumynge neddertoghen1428 LübUB. VII 94Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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