Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): niedrig

niedrig

, adj.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I zur Kennzeichnung einer unteren Stufe in einer Rangfolge
  • keynerley person hoch ader nydrick geistlich ader wertlich
    15. Jh. (Übs. e. lat. Urk. von 1213) MittOsterland 2 (1845/48) 167
  • idermennichlich hogeß vnnd neddergen standeß
    1552 JbMeckl. 27 (1862) 71
  • die richter sind ... entweder hohe oder niedrige 
    1762 Wiesand 905
II niedriges Recht wie Niedergericht (I) 
  • daß ... in keiner sache, deren werth ... unter 20 ℔, zugelassen, sondern solche sachen fuͤr dem niedrigen rechte exequiret ... werden sollen
    1573 DithmUB. 308
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):