Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nießbar
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nießbar
, adj.
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Nutzung gewährend
- ein usufructuarius hat ein blosse vnuolkommene behandlung des nießbarn gůts, nemlich naturalem possessionem fundi fructilis1574 Frey,Pract. 677Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
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