Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nießbräuchlich

nießbräuchlich

, adj., adv.

in der Weise des Nießbrauchs 
  • da dan von den enckeln einß oder mehr stirbt, so erbet ein enckel das andere nicht allein, sondern der anherr undt anfrawen erben mit denen noch lebendten in deß verstorbenen erbschaft in die häupter, vnd gleich den eltern nießbräuchlich vnd nit aigenthumblich
    1643 RhgLBr. Art. 25
  • wie viel ich sogleich von denen mir gebührenden nießbräuchlichen interessen über obgemeldten capital rest anlege
    1775 Kriegk,Goethe 488
  • von dem ... nachlaß ... hat dieselbe [Universalerbin] während ihres lebens 2000 thlr. ... nur niesbräuchlich zu besitzen
    1795 HusumStiftungsb. 246
unter Ausschluss der Schreibform(en):