Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nießbrauch

Nießbrauch

, m.

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die Befugnis, fremde Sachen und Rechte zu gebrauchen und deren Früchte zu ziehen
Sachhinweis: HRG.1 III 1005
  • si im ouch für zins, nießbruch und anders, verschriben
    1496 BernRatsman. III 103
  • der nießbrauch ist ein gerechtigkait, dardurch sich jemandts vnuermindert ... der rechten wesenlichen substantz des hauptgůts gebrauchen vnd alle abnutzung dauon empfahen mag. vnd ist dise gerechtigkait am leib, wann derselbig leib abgeet, so vergeet auch der nießbrauch 
    1567 Pegius,Dienstbarkeiten 4r
  • daß ... dem letzlebenden ... der niesbrauch aller güther verbleiben ... solle
    1708 SalmDyckLR. 473
  • gleich es dann auch gibet eigene guͤter und sachen, die jedoch ein andere person ... zugeniessen hat, die fruͤcht von selbigen einziehen und zu seinem nutzen anwenden mag, und welches recht ... folglich den nammen der nutzniessung, des nießbrauchs, der fruchtniessung, des nießlichen gebrauchs oder auch nutzgebrauchs, ususfructus, traget
    1728 Leu,EidgR. II 36
  • 1740 Zedler 24 Sp. 853ff.
  • da die ad secunda vota schreitenden vaͤter und muͤtter ihren kindern ersterer ehe ein gewisses vermoͤgen aussetzen, und waͤhrend der gewoͤhnlichen foedejahre den nießbrauch davon behalten
    1748 SystSammlSchleswH. II 1 S. 62
  • der nießbrauch, abnutzung oder fruchtniessung, nutzniessung, vsusfructus ist eine seruitus personalis, vermoͤge welcher jemand das recht ein fremdes gut zu nutzen ... erlanget
    1760 Hellfeld III 2175
  • wenn die kinder aus väterlicher gewalt treten, höret ... des vaters nießbrauch von dem gut der kinder auf
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 3 § 6
  • wenn unbeerbte eheleute einander ihre guͤter zur freien disposition, oder bloß zum nießbrauch, unter der bedingung, daß, nach dem tode des laͤngstlebenden, die masse ihren beiderseitigen erben anheimfallen solle, wechselseitig vertestamentiren
    1786 SystSammlSchleswH. II 2 S. 682
  • wenn eine frau von ihren illatis etwas cedirt, oder selbst den nießbrauch davon zu ziehen anfaͤngt
    1787 NCCPruss. VIII 1029
  • das vollständige nutzungsrecht, oder die befugniß, eine fremde sache nach der art eines guten hauswirths, ohne weitere einschränkung, zu nutzen oder zu gebrauchen, wird der nießbrauch genannt
    1794 PreußALR. I 21 § 22
  • das seine bedeutet ... hier ... nur das seine des nießbrauchs (ius utendi fruendi), unmittelbar von dieser person gleich als von einer sache, doch ohne abbruch an ihrer persönlichkeit, als mittel zu meinem zweck gebrauch zu machen
    1797 Kant,Rechtslehre 166
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