Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nießbraucher
Artikel davor:
niederziehen
(Niederzug)
niedrig
Niedrige
(niedrigen)
Nieß
nießbar
Nießbarkeit
nießbarlich
Nießbrauch
Nießbraucher
, m.
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Person, die den Nießbrauch innehat
- wann ainer hette auff aines andern grundt den nießbrauch vnd es truͤg sich zů, das man ainen eegraben so ainer gantzen gemain zůgehoͤrig muͤßte besseren ... so můß der nießbraucher vnnd nit der aigenthumber zů solchem werck sein handtraich geben1567 Pegius,Dienstbarkeiten 50rFaksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- nießbraucher, usufructuarius1691 Stieler 221Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bloße nießbraucher, zeitpächter ... die nur vermöge eines der zeit oder art nach eingeschränkten nutzungsrechts besitzen1794 PreußALR. I 17 § 321
- die mit dieser benutzung [des vermoͤgens der kinder] verbundenen lasten sind ... diejenigen, welche den nießbrauchern obliegen1810 CNapBerg § 385
- eine die gerechtsame einer pfarre betreffende klage, von dem prediger als zeitigen nießbraucher der stelle angestellt1810 Rabe,PreußG. X 416Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn alter oder körperliche gebrechen den zeitherigen nießbraucher an der eigentumserwerbung hindern, so hat derselbe anspruch auf einen lebenslänglichen altenanteil1811 Conze,QBauernbefr. 124
Artikel danach:
nießbräuchig
nießbräuchlich
nießen
Nießer
Nießerin
nießlich
Nießlichkeit
Nießtum
Nießung