Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nießbraucher

Nießbraucher

, m.

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Person, die den Nießbrauch innehat
  • wann ainer hette auff aines andern grundt den nießbrauch vnd es truͤg sich zů, das man ainen eegraben so ainer gantzen gemain zůgehoͤrig muͤßte besseren ... so můß der nießbraucher vnnd nit der aigenthumber zů solchem werck sein handtraich geben
    1567 Pegius,Dienstbarkeiten 50r
  • nießbraucher, usufructuarius
    1691 Stieler 221
  • bloße nießbraucher, zeitpächter ... die nur vermöge eines der zeit oder art nach eingeschränkten nutzungsrechts besitzen
    1794 PreußALR. I 17 § 321
  • die mit dieser benutzung [des vermoͤgens der kinder] verbundenen lasten sind ... diejenigen, welche den nießbrauchern obliegen
    1810 CNapBerg § 385
  • eine die gerechtsame einer pfarre betreffende klage, von dem prediger als zeitigen nießbraucher der stelle angestellt
    1810 Rabe,PreußG. X 416
  • wenn alter oder körperliche gebrechen den zeitherigen nießbraucher an der eigentumserwerbung hindern, so hat derselbe anspruch auf einen lebenslänglichen altenanteil
    1811 Conze,QBauernbefr. 124
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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